An die Deutsche Post AG, Bonn
Wir haben den Konzernabschluss der Deutsche Post AG, Bonn, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. Dezember 2023, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefassten Konzernlagebericht der Deutsche Post AG, Bonn, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Die in Abschnitt „Nichtfinanzielle Erklärung“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltene zusammengefasste nichtfinanzielle Erklärung nach §§ 289b und 315b HGB sowie die in Abschnitt „Governance“ des zusammengefassten Lageberichts enthaltene zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft. Zudem haben wir die als ungeprüft gekennzeichneten lageberichtsfremden Passagen und Angaben des zusammengefassten Lageberichts nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Die Prüfung des Konzernabschlusses haben wir unter ergänzender Beachtung der International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften, Grundsätzen und Standards ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.
Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.
Nachfolgend stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:
1. Werthaltigkeit der Firmenwerte
2. Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Planvermögen
Unsere Darstellung dieser besonders wichtigen Prüfungssachverhalte haben wir wie folgt strukturiert:
a) Sachverhaltsbeschreibung (einschließlich Verweis auf zugehörige Angaben im Konzernabschluss)
b) Prüferisches Vorgehen
1. Werthaltigkeit der Firmenwerte
a) Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 der Deutsche Post AG werden unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ Firmenwerte in Höhe von Mrd. EUR 13,1 ausgewiesen, die damit rund 20 % der Bilanzsumme und 57 % des bilanziellen Eigenkapitals des Konzerns repräsentieren. Die Firmenwerte werden mindestens einmal jährlich von der Gesellschaft für die Aufstellung des Konzernabschlusses einem Werthaltigkeitstest unterzogen, unabhängig davon, ob externe oder interne Indikatoren für eine Wertminderung vorliegen. Dem Werthaltigkeitstest liegt ein Berechnungsschema zugrunde, bei dem die geplanten künftigen Zahlungsströme im Rahmen eines Discounted-Cashflow-Verfahrens mit dem gewichteten Kapitalkostensatz abgezinst werden. Die geplanten Zahlungsströme leiten sich aus der von den gesetzlichen Vertretern verabschiedeten Mittelfristplanung und der vom Aufsichtsrat gebilligten Budgetplanung ab.
Das Ergebnis dieser Bewertung ist in hohem Maße von den Annahmen der gesetzlichen Vertreter für die Ermittlung der künftigen Zahlungsströme und der Bestimmung der Parameter für die verwendeten Diskontierungszinssätze abhängig und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund und auf-grund der Komplexität der zugrunde liegenden Bewertungsmodelle sowie der materiellen Bedeutung der Firmenwerte war dieser Sachverhalt im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung.
Die Angaben der gesetzlichen Vertreter zu den Firmenwerten sind in Textziffer 22 des Konzernanhangs enthalten.
b) Bei unserer Prüfung haben wir uns mit dem Prozess zur Durchführung der Werthaltigkeitstests der Firmenwerte auseinandergesetzt und dabei unter anderem ein Verständnis der im Prozess enthaltenen rechnungslegungsrelevanten Kontrollen erlangt sowie das methodische Vorgehen zur Durchführung der Werthaltigkeitstests nachvollzogen. Soweit identifizierte Kontrollen für unsere Prüfung relevant waren, haben wir sie einer Aufbauprüfung unterzogen. Bei Schätzungen der gesetzlichen Vertreter haben wir die angewandten Methoden, die getroffenen Annahmen und die verwendeten Daten auf Vertretbarkeit beurteilt. Wir haben uns insbesondere von der Angemessenheit der bei der Bewertung verwendeten künftigen Zahlungsströme überzeugt. Hierzu haben wir unter anderem einen Abgleich dieser Werte mit der von den gesetzlichen Vertretern verabschiedeten Mittelfristplanung und der vom Aufsichtsrat gebilligten Budgetplanung sowie mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen vorgenommen. Da bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkungen auf die Bewertungsergebnisse haben können, haben wir die Diskontierungszinssätze durch Verifizierung der verwendeten Parameter auf Basis von öffentlichen Datenbanken und eigenen Berechnungen der Diskontierungszinssätze geprüft, den verwendeten Diskontierungszinssätzen gegenübergestellt und Abweichungen beurteilt. Darüber hinaus haben wir das Berechnungsschema nachvollzogen und dabei untersucht, ob darin alle wertbestimmenden Parameter berücksichtigt werden sowie rechnerischen Verknüpfungen richtig sind.
Aufgrund der Tatsache, dass die Bewertung auch von volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen abhängt, die außerhalb der Einflussmöglichkeit der Gesellschaft liegen, haben wir ergänzend die von der Gesellschaft erstellten Sensitivitätsanalysen beurteilt.
Bei unseren Prüfungshandlungen wurden wir von unseren internen Spezialisten aus dem Bereich Valuation unterstützt.
2. Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Planvermögen
a) Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 der Deutsche Post AG werden unter dem Bilanzposten „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ insgesamt Mrd. EUR 2,5 ausgewiesen. Aufgrund der Vermögensüberdeckungen in einigen leistungsorientierten Versorgungsplänen wird zum 31. Dezember 2023 außerdem unter dem Bilanzposten „Sonstige langfristige Vermögenswerte“ Pensionsvermögen von Mrd. EUR 0,2 ausgewiesen. Die Nettopensionsrückstellungen von Mrd. EUR 2,3 ergeben sich aus dem Barwert der Verpflichtungen in Höhe von Mrd. EUR 14,2 abzüglich des zum Zeitwert bewerteten Planvermögens von Mrd. EUR 12,0 sowie einer Auswirkung aus der Vermögenswertbegrenzung von Mrd. EUR 0,1. Die gesetzlichen Vertreter haben im Rahmen der Bewertung der Pensionsrückstellungen insbesondere Annahmen zum Abzinsungssatz sowie zu den langfristigen Gehalts- und Rententrends und der durchschnittlichen Lebenserwartung getroffen. Hierbei bedienen sie sich eines externen Aktuars. Aus veränderten Bewertungsparametern und erfahrungsbedingten Anpassungen ergeben sich zum 31. Dezember 2023 versicherungsmathematische Verluste von Mrd. EUR 0,7. Die Bewertung des Planvermögens zum beizulegenden Zeitwert ist zudem mit Schätzungsunsicherheiten verbunden. Aus Abweichungen von der geplanten Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens ergaben sich Verluste von Mrd. EUR 0,1, die erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst wurden. Aus unserer Sicht sind diese Sachverhalte im Rahmen unserer Prüfung von besonderer Bedeutung, da die Bewertung dieser betragsmäßig bedeutsamen Posten in einem hohen Maße auf Einschätzungen und ermessensbehafteten Annahmen der gesetzlichen Vertreter basiert.
Die Angaben der Gesellschaft zu den Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie zum Planvermögen sind in Textziffer 37 des Konzernanhangs enthalten.
b) Wir haben uns mit dem Prozess zur Bewertung der Pensionsrückstellungen und des Planvermögens auseinandergesetzt. Dabei haben wir ein Verständnis der im Prozess enthaltenen rechnungslegungsrelevanten Kontrollen erlangt. Soweit identifizierte Kontrollen für unsere Prüfung relevant waren, haben wir sie einer Aufbauprüfung unterzogen. Bei Schätzungen der gesetzlichen Vertreter haben wir die angewandten Methoden, die getroffenen Annahmen und die verwendeten Daten auf Vertretbarkeit beurteilt. Die Angemessenheit der Bewertungsparameter für Pensionsrückstellungen einschließlich der diesbezüglich getroffenen Annahmen haben wir anhand uns vorgelegter Gutachten und eines Vergleichs mit marktbezogenen Daten beurteilt. Interne Spezialisten für Pensionsbewertung wurden für diese Prüfungshandlung hinzugezogen. Darüber hinaus haben wir uns von der Kompetenz, den Fähigkeiten und der Objektivität des von den gesetzlichen Vertretern beauftragten Aktuars überzeugt. Für die Prüfung der Zeitwerte des Planvermögens lagen uns als Nachweise insbesondere Bankbestätigungen und andere Vermögensnachweise sowie Immobilienbewertungsgutachten vor. Bei der Prüfung des Planvermögens wurden wir von unseren internen Spezialisten aus dem Bereich Valuation unterstützt.
Die gesetzlichen Vertreter bzw. der Aufsichtsrat sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen:
Der Aufsichtsrat ist für den Bericht des Aufsichtsrats verantwortlich. Für die Erklärung nach § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex, die Bestandteil der im zusammengefassten Lagebericht enthaltenen zusammengefassten Erklärung zur Unternehmensführung ist, sind die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat verantwortlich. Im Übrigen sind die gesetzlichen Vertreter für die sonstigen Informationen verantwortlich.
Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung sowie unter ergänzender Beachtung der ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und, sofern einschlägig, die zur Beseitigung von Unabhängigkeitsgefährdungen vorgenommenen Handlungen oder ergriffenen Schutzmaßnahmen.
Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.
Vermerk über die Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach § 317 Abs. 3a HGB
Wir haben gemäß § 317 Abs. 3a HGB eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit durchgeführt, ob die in der Datei, die den SHA–256-Wert 760A6C398340D2A376085885D4B91F122FC9A02893BF1AEAC7853E0D8D8FD31C aufweist, enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (im Folgenden auch als „ESEF-Unterlagen“ bezeichnet) den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat („ESEF-Format“) in allen wesentlichen Belangen entsprechen. In Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften erstreckt sich diese Prüfung nur auf die Überführung der Informationen des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in das ESEF-Format und daher weder auf die in diesen Wiedergaben enthaltenen noch auf andere in der oben genannten Datei enthaltene Informationen.
Nach unserer Beurteilung entsprechen die in der oben genannten Datei enthaltenen und für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in allen wesentlichen Belangen den Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat. Über dieses Prüfungsurteil sowie unsere im voranstehenden „Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ enthaltenen Prüfungsurteile zum beigefügten Konzernabschluss und zum beigefügten zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 hinaus geben wir keinerlei Prüfungsurteil zu den in diesen Wiedergaben enthaltenen Informationen sowie zu den anderen in der oben genannten Datei enthaltenen Informationen ab.
Wir haben unsere Prüfung der in der oben genannten Datei enthaltenen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 Abs. 3a HGB unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Prüfung der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben von Abschlüssen und Lageberichten nach § 317 Abs. 3a HGB (IDW PS 410 (06.2022)) durchgeführt. Unsere Verantwortung danach ist im Abschnitt „Verantwortung des Konzernabschlussprüfers für die Prüfung der ESEF-Unterlagen“ weitergehend beschrieben. Unsere Wirtschaftsprüferpraxis hat die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet.
Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Erstellung der ESEF-Unterlagen mit den elektronischen Wiedergaben des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 HGB und für die Auszeichnung des Konzernabschlusses nach Maßgabe des § 328 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 HGB.
Ferner sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Erstellung der ESEF-Unterlagen zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Vorgaben des § 328 Abs. 1 HGB an das elektronische Berichtsformat sind.
Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Prozesses der Erstellung der ESEF-Unterlagen als Teil des Rechnungslegungsprozesses.
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die ESEF-Unterlagen frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – Verstößen gegen die Anforderungen des § 328 Abs. 1 HGB sind. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir wurden von der Hauptversammlung am 6. Mai 2022 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 28. April/4. Mai 2023 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind seit dem Geschäftsjahr 2023 als Konzernabschlussprüfer der Deutsche Post AG, Bonn, tätig.
Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.
Sonstiger Sachverhalt – Verwendung des Bestätigungsvermerks
Unser Bestätigungsvermerk ist stets im Zusammenhang mit dem geprüften Konzernabschluss und dem geprüften zusammengefassten Lagebericht sowie den geprüften ESEF-Unterlagen zu lesen. Der in das ESEF-Format überführte Konzernabschluss und zusammengefasste Lagebericht – auch die in das Unternehmensregister einzustellenden Fassungen – sind lediglich elektronische Wiedergaben des geprüften Konzernabschlusses und des geprüften zusammengefassten Lageberichts und treten nicht an deren Stelle. Insbesondere sind der ESEF-Vermerk und unser darin enthaltenes Prüfungsurteil nur in Verbindung mit den in elektronischer Form bereitgestellten geprüften ESEF-Unterlagen verwendbar.
Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Prof. Dr. Frank Beine.
München, den 16. Februar 2024
Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prof. Dr. Frank Beine Dr. Hendrik Nardmann
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer